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   OLG Karlsruhe, 06.11.1998 - 15 U 179/97   

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OLG Karlsruhe, 06.11.1998 - 15 U 179/97 (https://dejure.org/1998,16709)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.1998 - 15 U 179/97 (https://dejure.org/1998,16709)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. November 1998 - 15 U 179/97 (https://dejure.org/1998,16709)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

    An diesem maßgeblichen Einfluss fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dann, wenn ein Gesellschafter nur über "die üblichen Rechte eines am Kapital der GmbH zur Hälfte beteiligten Gesellschafters" verfügt (noch offengelassen in BGHZ 104, 246, 251 - neuform-Artikel; vgl. dazu OLG Karlsruhe GmbHR 1999, 539).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2007 - U (Kart) 11/07

    Kein Ausschlussgrund eines GmbH-Gesellschafters wegen kartellrechtswidrigem

    Bei einem maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. zu allem: BGH, WuW/E BGH 2505, 2508 - neuform-Artikel m.w.N.; GmbHR 1999, 539).

    Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen dieser - in der Literatur vertretenen Fallgestaltung (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.; offen gelassen in BGH, GmbHR 1999, 539) - im Streitfall vorliegen.

    Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage (vgl. BGH, BGHZ 89, 162, 165 f; OLG Karlsruhe, GMBHR 1999, 539; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1316; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - U (Kart) 26/07

    Kartellrechtsverstoß durch Wettbewerbsverbot in Gesellschaftsvertrag

    Bei einem solchen Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. BGH, WuW/E BGH 2505, 2508 - neuform-Artikel m.w.N.; BGH, GmbHR 1984, 203; BGH, OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539; Emmerich in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 10. Aufl., § 3, RdNr. 92, Raiser in Ulmer, GmbHG, 2006, § 14, RdNr. 93; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 5. Aufl., § 13 RdNr. 45).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob das Einstimmigkeitserfordernis und das daraus resultierende Vetorecht der Klägerin eine beherrschende Stellung über die Gesellschaft gewährt (verneinend: OLG Karlsruhe, GmbHR 1999, 539, 540, das selbst bei einem Anteil von 50 % ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen ein Wettbewerbsverbot begründenden beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft annimmt; diesem folgend: Emmerich in Scholz, a.a.O., § 13 , RdNr. 93; Altmeppen in Altmeppen/Roth, a.a.O., § 13, RdNr. 45; Bayer in Lutter/Hommlhoff, a.a.O., § 14, RdNr. 24).

    Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen dieser - in der Literatur vertretenen - Fallgestaltung (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.; offen gelassen in BGH, GmbHR 1999, 539) im Streitfall vorliegen.

    Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage (vgl. BGH, BGHZ 89, 162, 165 f.; OLG Karlsruhe, GMBHR 1999, 539; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1316; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2007 - U (Kart) 12/07

    Gesellschaftsrecht - Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten gegenüber

    Bei einem maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. zu allem: BGH, WuW/E BGH 2505, 2508 - neuform-Artikel m.w.N.; GmbHR 1999, 539).

    Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen dieser - in der Literatur vertretenen Fallgestaltung (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.; offen gelassen in BGH, GmbHR 1999, 539) - im Streitfall vorliegen.

    Nur wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätigt wird, besteht nämlich für die Gesellschaft eine besondere Gefährdungslage (vgl. BGH, BGHZ 89, 162, 165 f; OLG Karlsruhe, GMBHR 1999, 539; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1316; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13, RdNr. 34 m.w.N.).

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